Wirtschaftsregion

FRISTEN DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE 3 VERLÄNGERT

Verlängerung der Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31. Oktober 2021 / Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten

Fristen der Überbrückungshilfe 3 verlängert
Verlängerung der Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge der Überbrückungshilfe 3. - © pixabay

25.06.2021: Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).

Die Überbrückungshilfe III wurde um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem 20. April 2020 können diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden.

Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden.

Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.

 

Info: Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe 3 finden Sie hier.

Neben der Überbrückungshilfe und dem Kurzarbeitergeld wurden von Seiten des Bundes und des Landes Hessen weitere Unterstützungen wie Förderkredite, Bürgschaften oder auch steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht. Informationen hierzu und die entsprechenden Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Bergstraße erhalten Sie auf unseren speziellen Informationsseiten. 

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