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STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Jahressteuergesetz 2022 jetzt auch vom Bundesrat verabschiedet / Ertragssteuer entfällt bei kleinen Bestandsanlagen schon ab Januar 2022 / Umsatzsteuer beträgt ab Januar 2023 bei Kauf und Lieferung 0 Prozent

Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen werden durch den Wegfall der Umsatz- und Einkommenssteuer immer attraktiver - © Pixabay

20.12.2022: Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält unter anderem Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.

Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen auf 0 Prozent. Zudem werden kleine Photovoltaikanlagen von der Einkommenssteuer befreit.

Die Regelungen im Einzelnen:

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (wie Gewerbeimmobilie, Garagenhof) werden ab 1. Januar 2022 völlig von der Ertragsteuer befreit.
Bei Anlagen auf sonstigen Gebäuden (wie Mehrfamilienhäusern) gilt eine maximale Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak)

Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt, dass auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Das betrifft auch Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Der Nullsteuersatz umfasst alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule – zum Beispiel für Campingzwecke ‑ sind dagegen nicht erfasst.

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer sie auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann sie vollständig geliefert ist. Muss er sie auch installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.

Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

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