12.06.2025

Die WI-Bank fördert Gastbetriebe im ländlichen Raum, die der KMU-Definition der Europäischen Union unterliegen und höchstens 49 Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro aufweisen. Zusätzlich sind Pächter eines Gaststättenbetriebs zuwendungsberechtigt, wenn der Nutzungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweist.

Die Förderung beträgt anteilig 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200.000 Euro als verlorener Zuschuss. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.

Gefördert werden Handwerksarbeiten für bauliche Investitionen, neue Investitionsgüter und Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug, Planungskosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Gebühren sowie historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde.

Gefördert werden Gaststättenbetriebe,

  • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohner/-innen liegen
  • die Speisen und Getränke ausgeben
  • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
  • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand eines Geschäftsplans über einen dreijährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann.
  • die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.

Seit dem 10. Juni 2025 besteht die Möglichkeit zur Antragstellung. Anträge können bearbeitet werden, solange ausreichend Landesmittel zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen zum Sonderprogramm Gaststätten und zur Antragstellung finden Sie hier

Lächelnde Frau mit dunklen Haaren, die mit verschränkten Armen vor heller Wand steht, trägt weiße Bluse mit feinen Streifen.

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