Fördertabelle Bestandsgebäude – für Energieeinsparmaßnahmen im Kreis Bergstraße.

In der folgenden Übersicht finden Sie in der ersten Spalte die geförderte Maßnahme. In der zweiten Spalte ist aufgeführt, wenn der berechtigte Personenkreis eingeschränkt ist oder die Förderung nicht bundesweit gilt sowie die wichtigsten Förderbedingungen. Die technischen Mindestanforderungen entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien, die Sie auf den Internetseiten des Fördermittelgebers nachlesen können. Diesen finden Sie in der letzten Spalte. Beim Anklicken des Fördermittelgebers werden Sie zu dessen Internetseite mit detaillierten Informationen weitergeleitet. Die dritte Spalte gibt Auskunft über die Art und Höhe der Förderung.

Die Angaben sind ohne Gewähr. Da die Zinsen variieren, erfragen Sie bitte die aktuellen Zinssätze direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder der WI-Bank Hessen. Sofern nicht anders vermerkt, sind die Förderanträge immer vor Auftragsvergabe / Kauf zu stellen.

Energieberatung & Steuerliche Förderungen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Vor-Ort-Energieberatung (iSFP)
  • Wohngebäude
  • Bauantrag vor mindestens 10 Jahren
  • Zuschuss
  • 50 % der Kosten
  • 1-/2-Familienhaus maximal 650 €
  • Mehrfamilienhaus maximal 850 €
  • 250 € zusätzlich bei Erläuterung für Wohneigentümergemeinschaft
Steuerbonus für Handwerkerleistungen
  • Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen
  • Lohnkosten müssen ausgewiesen werden
  • 20 % der Lohnkosten
  • Maximal 1.200 €/Jahr absetzbar
  • Nicht kombinierbar mit KfW-/ BAFA-Förderung!
Steuerbonus für energetische Sanierung
  • Nur für ausschließlich selbstgenutzte Gebäude
  • Maßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen von KfW und BAFA einhalten
  • Nachweis durch Fachunternehmen
  • 20 % der Investitionskosten
  • 50 % der Energieberaterkosten
  • Maximal 40.000 € über 3 Jahre absetzbar
  • Nicht kumulierbar mit KfW-/ BAFA-Förderung und Handwerkerbonus!
Stand 03.03.2026

Holzheizungen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Pellet-/
Hackschnitzelkessel
  • Keine Förderung möglich, wenn das Grundstück aufgrund eines veröffentlichten kommunalen Beschlusses an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll
  • Ab 1. Quartal 2027: Bei Wechsel von Fernwärme oder Ersatz einer nach dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung keine Förderung möglich; bei Ersatz einer vor dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung sind 25 % der Investitionskosten förderfähig
  • Automatisch beschickt
  • Ab 01.10.2027 Staubemission maximal 2,5 mg/m³  
  • Pufferspeicher mind. 30 l/kW Nennwärmeleistung
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
  • Zuschuss
  • Grundförderung 30 % der förderfähigen Investitionskosten
- Maximal 28.000 € für 1. Wohneinheit; Absenkung um 750 € alle 6 Monate ab 1.02.27
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
  • + 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus
- 12 % ab 01.01.27, 8 % ab 01.07.27, 4 % ab 01.01.28, entfällt ab 01.07.28
- Bei Ersatz und Entsorgung einer betriebsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher-, Gaszentral- (mindestens 20 Jahre alt) oder Biomasseheizung (mindestens 20 Jahre alt)
- Nur für selbstnutzende Eigentümer für die selbstgenutzte Wohneinheit
  • + Einkommensbonus
- Haushaltsjahreseinkommen
Maximal 30.000 €  40 %
30.001 - 40.000 €  30 %, mit mindestens 1 Kind unter 18 Jahren 40 %
40.001 - 50.000 € 10 %, mit Kind 30 %
50.001 - 60.000 € mit Kind 10 %
- Nur für selbstnutzende Eigentümer  für die selbstgenutzte Wohneinheit
  • Kumulation maximal 70 % ,  bei zu  versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € mit Kind maximal 80 %
  • Ergänzungskredit zur Finanzierung möglich
- Nur zusätzlich bei Zuschusszusage
- Zinsvergünstigt für selbstnutzende Eigentümer mit max. 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
KfW Heizungsförderung für Privatpersonen -
Wohngebäude KfW 458

KfW Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude KfW 358/359
Pelletöfen mit Wassertasche
  • Automatisch beschickt
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Pellet-/Hackschnitzelkessel
Siehe Pellet-/Hackschnitzelkessel
Kombikessel
  • Automatisch beschickt
  • Pufferspeicher mind. 55 l/kW Nennwärmeleistung
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Pellet-/Hackschnitzelkessel
Siehe Pellet-/Hackschnitzelkessel
Scheitholzvergaserkessel
  • Pufferspeicher mind. 55 l/kW Nennwärmeleistung
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Pellet-/Hackschnitzelkessel
Siehe Pellet-/Hackschnitzelkessel
Heizungsoptimierung
  • Reduzierung der Staubemissionen von Biomasseanlagen
  • Zuschuss
  • 50 % der Investitionskosten
Stand 21.07.2026

Wärmepumpen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Wärmepumpen
  • Keine Förderung möglich, wenn das Grundstück aufgrund eines veröffentlichten kommunalen Beschlusses an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll
  • Ab 1. Quartal 2027: Bei Wechsel von Fernwärme oder Ersatz einer nach dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung keine Förderung möglich; bei Ersatz einer vor dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung sind 25 % der Investitionskosten förderfähig
  • Heizung oder Heizung + Warmwasserbereitung
  • Brauchwasser-Wärmepumpe nur in Verbindung mit gefördertem Wärmeerzeuger
  • Bivalente Kombi-/Kompaktgeräte nur anteilige Kosten
  • Ab 1.1.28 nur natürliche Kältemittel
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
  • Zuschuss
  • Ab 1. Quartal 2027: Reduzierung der Grundförderung auf 15 % , neuer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus der EU + 15 %
  • Grundförderung 30 % der förderfähigen Investitionskosten
- Maximal 28.000 € für 1. Wohneinheit;  Absenkung um 750 € alle 6 Monate ab 1.02.27
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
  • + 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus
- 12 % ab 01.01.27, 8 % ab 01.07.27, 4 % ab 01.01.28, entfällt ab 01.07.28
- Bei Ersatz und Entsorgung einer betriebsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher-, Gaszentral- (mindestens 20 Jahre alt) oder Biomasseheizung (mindestens 20 Jahre alt)
- Nur für selbstnutzende Eigentümer für die selbstgenutzte Wohneinheit
  • + Einkommensbonus
- Haushaltsjahreseinkommen
Maximal 30.000 €  40 %
30.001 - 40.000 €  30 %, mit mindestens 1 Kind unter 18 Jahren 40 %
40.001 - 50.000 € 10 %, mit Kind 30 %
50.001 - 60.000 € mit Kind 10 %
- Nur für selbstnutzende Eigentümer  für die selbstgenutzte Wohneinheit
  • Kumulation maximal 70 % ,  bei zu  versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € mit Kind maximal 80 %
  • Ergänzungskredit zur Finanzierung möglich
- Nur zusätzlich bei Zuschusszusage
- Zinsvergünstigt für selbstnutzende Eigentümer mit maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
KfW Heizungsförderung für Privatpersonen -
Wohngebäude KfW 458

KfW Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude KfW 358/359
Stand 21.07.2026

Solarthermische Anlagen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Solarthermische  Anlagen / Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT)
  • Ab 1. Quartal 2027: Bei Wechsel von Fernwärme oder Ersatz einer nach dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung keine Förderung möglich; bei Ersatz einer vor dem 01.01.2008 installierten EE-Heizung sind 25 % der Investitionskosten förderfähig
  • Keine Förderung möglich, wenn das Grundstück aufgrund eines veröffentlichten kommunalen Beschlusses an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll
  • Zur Warmwasserbereitung und / oder Heizungsunterstützung oder
  • Zur Versorgung eines Gebäudenetzes oder
  • Zur solaren Kälteerzeugung
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
  • Zuschuss
  • Grundförderung 30 % der förderfähigen Investitionskosten
- Maximal 28.000 € für 1. Wohneinheit; Absenkung um 750 € alle 6 Monate ab 01.02.27
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
  • + 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus
- 12 % ab 01.01.27, 8 % ab 01.07.27, 4 % ab 01.01.28, entfällt ab 01.07.28
- Bei Ersatz und Entsorgung einer betriebsfähigenÖl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher-, Gaszentral- (mindestens 20 Jahre alt) oder Biomasseheizung (mindestens 20 Jahre alt)
- Nur für selbstnutzende Eigentümer für die selbstgenutzteWohneinheit
  • + Einkommensbonus
- Nur für selbstnutzende Eigentümer für die selbstgenutzte Wohneinheit
- Haushaltsjahreseinkommen
Maximal 30.000 €  40 %
30.001 - 40.000 €  30 %, mit mindestens 1 Kind unter 18 Jahren 40 %
40.001 - 50.000 € 10 %, mit Kind 30 %
50.001 - 60.000 € mit Kind 10 %
  • Kumulation maximal 70 % ; bei zu  versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € mit Kind maximal 80 %
  • Ergänzungskredit zur Finanzierung möglich
- Nur zusätzlich bei Zuschusszusage
- Zinsvergünstigt für selbstnutzende Eigentümer mit maximal 90.000 € zu versteuerndem Jahreshaushaltseinkommen
KfW Heizungsförderung für Privatpersonen -
Wohngebäude KfW 458

KfW Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude KfW 358/359
Stand 21.07.2026

Sonstige Heizungen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Innovative Heiztechnik  auf Basis erneuerbarer Energie
  • Mindestens 80 % der Heizlast durch erneuerbare Energie erreicht
  • Eintragung auf Positivliste
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Solarthermische Anlage
Heizungsförderung
KfW 458 
Ergänzungskredit
KfW 358/359
Brennstoffzellenheizung
  • Betrieb mit 100 % grünem oder blauem Wasserstoff und/oder Biomethan
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Solarthermische Anlage
Heizungsförderung
KfW 458 
Ergänzungskredit
KfW 358/359
Wasserstofffähige  Heizung
  • Bei Inbetriebnahme mit 100 % grünem oder blauem Wasserstoff oder
  • Umrüstbar und im Wasserstoffnetzausbaugebiet gelegen mit Versorgungs-Fahrplan
  • „H2-ready“ nicht ausreichend
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Solarthermische Anlage, jedoch nur für die Investitionsmehrkosten
Heizungsförderung
KfW 458 
Ergänzungskredit
KfW 358/359
Provisorische Heiztechnik
  • Bei Heizungsdefekt werden mit einer geförderten neuen Heizungsanlage auch die Mietkosten für eine provisorische Heizung mitgefördert
Kosten  für Mietdauer bis maximal 1 Jahr ab Antragstellung
Heizungsförderung
KfW 458 
Anschluss an ein Gebäude- / Wärmenetz
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
  • Förderung möglich, wenn das Grundstück aufgrund eines veröffentlichten kommunalen Beschlusses an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll
Zuschuss, Boni und Ergänzungskredit wie Solarthermische Anlage
Heizungsförderung
KfW 458 
Ergänzungskredit
KfW 358/359
Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäude-/ Wärmenetzes
  • Mindestens 65 % erneuerbare Energie und/oder unvermeidbare Abwärme
  • Energieeffizienz-Experte bei Errichtung
  • Zuschuss
  • Grundförderung 30 % der förderfähigen Investitionskosten
- Maximal 28.000 € für 1. Wohneinheit; Absenkung um 750 € alle 6 Monate ab 1.02.27
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
  • Heizungsalter mindestens 2 Jahre
  • Heizungsalter bei fossiler Heizung maximal 20 Jahre
  • Maximal 5 Wohneinheiten
  • Hydraulischer Abgleich
  • Zuschuss
  • 15 % der förderfähigen Investitionskosten
- Maximal 30.000 € pro Jahr für die 1. Wohneinheit
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
- Mit iSFP (individuellem Sanierungsfahrplan)  maximal 60.000 € Investitionskosten pro Jahr für die erste Wohneinheit
- + 30.000 € für die 2. - 6. Wohneinheit
- + 15.000 € ab der 7. Wohneinheit
  • + 5 % iSFP-Bonus (Energie-Effizienz-Experte erforderlich) für den Betrag, der 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen übersteigt
Stand 21.07.2026

Sanierung - Einzelmaßnahmen

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Einzelmaßnahmen
Heizungsoptimierung siehe „Sonstige Heizungen“
Heizungsförderung siehe Holzheizung /
Wärmepumpe /Solaranlage / Sonstige Heizungen
  • Gebäudehülle
- Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken,Bodenflächen
- Vorhangfassaden
- Fenster, Außentüren
- Sommerlicher Wärmeschutz
- Anlagentechnik wie Lüftungsanlage, Digitalisierung
  • Energie-Effizienz-Experte erforderlich
  • Umsetzungsfrist 36 Monate, nicht verlängerbar
  • Antragstellung nach Auftragsvergabe mit auflösender oder aufschiebender Bedingung
  • Bauantrag vor mindestens 5 Jahren
  • Nicht kombinierbar mit Steuerermäßigung für energetische Sanierung sowie für Handwerkerleistungen
  • Nicht kombinierbar mit BEG Sanierung zum Effizienzhaus, Sperrfrist 3 Jahre
  • "Worst Performing Building"-Bonus Nachweis durch neue Energiebedarfsberechnung (Endenergiebedarf mind. 300 kWh/(m²a)) oder Energiebedarfsausweis Klasse H;  bei Wohngebäuden > 5 WE mit zentralem Warmwasser alternativ Baujahr vor 1957 ohne nennenswerte Außenwandsanierung
  • Bei Eigenleistung
- Nur das Material ist förderfähig
- Bestätigung des fachgerechten Einbaus durch einen Energie-Effizienz-Experten oder Fachunternehmen
- Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig
Heizungsförderung siehe Heizungen
Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik wird zusätzlich zur Heizungsförderung gewährt.
  • Zuschuss (außer Heizung)
  • 15 % der förderfähigen Investitionskosten
- Mindestens 2.000 € Investitionskosten
- Maximal 30.000 € Investitionskosten pro Jahr für die 1. Wohneinheit
- +15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
- + 8.000 € ab 7. Wohneinheit
- Mit iSFP (individuellem Sanierungsfahrplan) maximal 60.000 € Investitionskosten pro Jahr für die erste Wohneinheit
- + 30.000 € für die 2. - 6. Wohneinheit
- + 15.000 € ab der 7. Wohneinheit
  • + 5 % wenn Sanierungsmaßnahme gemäß iSFP (innerhalb 15 Jahren nach Erstellung) für den Betrag, der 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen übersteigt
  • + 5 % "Worst Performing Building"-Bonus ab Q1 2027 für Dämmmaßnahmen (keine reine Fenstererneuerung) wenn Schritt im iSFP ; maximal 3 Anträge
  • Zusätzlich Zuschuss zu Planung und Baubegleitung, 50 % der Energieberaterkosten
  • Förderfähige Energieberaterkosten maximal
- Bei 1-2 Wohneinheiten 5.000 € pro Jahr
- Ab 3 Wohneinheiten 2.000 € pro Wohneinheit, maximal 20.000 € pro Jahr
  • Ergänzungskredit zur Finanzierung möglich
- Nur zusätzlich bei Zuschusszusage
- Förderfähige Kosten maximal 120.000 € pro Wohneinheit
- Zinsvergünstigt für selbstnutzende Eigentümer mit maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
- Effektiver Zinssatz bei 10 Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und 10 Jahren Zinsbindung mit Zinsvergünstigung 0,71 %, ohne Zinsvergünstigung 3,83 %
BAFA 

Ergänzungskredit  
KfW 358/359
Maßnahmen im  Rahmen des Dorfentwicklungsprogramms
  • Nur Objekte in Bensheim und den Grasellenbacher Ortsteilen Litzelbach, Scharbach, Tromm und Wahlen
  • Sanierung, Umwidmung, Neubau möglich
  • Zuschuss
  • 35 % der Nettoinvestitionskosten
  • Fördersumme maximal 45.000 €
  • Bei Einzelkulturdenkmalen sowie Umnutzung zu Wohnraum höhere Fördersummen möglich
Energetische Sanierung
  • Nur Objekte im Stadtkern Lorsch, Städtebauförderprogramm "Lebendige Zentren"
  • Dämmung/Umgestaltung von Fassaden und Dächern, Fenstern, Schaufenstern, Türen, Fassaden-, Dachbegrünung
  • Zuschuss
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 €
Stand 22.07.2026

Komplettsanierung

Fördergegenstand
Bedingungen
Art und Höhe der Förderung
Fördermittelgeber
Komplettsanierung zum Effizienzhaus
  • Energie-Effizienz-Experte erforderlich
  • Umsetzungsfrist 54 Monate
  • Antragstellung vor Vorhabensbeginn
  • Bauantrag vor mindestens 5 Jahren
  • Nicht kombinierbar mit Steuerermäßigung für energetische Sanierung sowie für Handwerkerleistungen
  • Nicht kombinierbar mit BEG Einzelmaßnahmen, Sperrfrist 3 Jahre
  • Beheizung zu 65 % mit erneuerbarer Energie sowie Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (außer Denkmal)
  • "Worst Performing Building"-Bonus, serielle Sanierung und Nachhaltigkeits-Klasse kumulierbar
  • "Worst Performing Building"-Bonus Nachweis durch neue Energiebedarfsberechnung (Endenergiebedarf mind. 300 kWh/(m²a)) oder Energiebedarfsausweis Klasse H;  bei Wohngebäuden > 5 WE mit zentralem Warmwasser alternativ Baujahr vor 1957 ohne nennenswerte Außenwandsanierung
  • Darlehen und Tilgungszuschuss
Effektiver Zinssatz derzeit 2,75 % bei 20 Jahren Laufzeit, 3 tilgungsfreien Jahren und 10 Jahren Zinsbindung
  • Förderfähige Investitionskosten je Wohneinheit
- Maximal 150.000 €
  • Tilgungszuschuss
- 5 %   Effizienzhaus Denkmal EE
- 0 % Effizienzhaus 70 EE / 85 EE
- 5 % Effizienzhaus 55 EE
- 10 % Effizienzhaus 40 EE
  • + 5 % Bonus für Nachhaltigkeitsklasse
  • + 10 % Bonus „Worst Performing Building“
- Bei Effizienzhaus 40, 55 und 70
  • + 15 % Bonus serielle Sanierung
- Bei Effizienzhaus 40 und 55
  • + 50 % Tilgungszuschuss für Planung /Baubegleitung
  • Förderfähige Energieberaterkosten je Wohneinheit
- Bis 2 Wohneinheiten maximal 10.000 €
- Ab 3 Wohneinheiten bis zu 4.000 € je Wohneinheit, maximal 40.000 €
Kauf und  Sanierung „Jung kauft Alt“
  • Nur für Privatpersonen mit mindestens 1 Kind
  • Zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 90.000 € + 10.000 € für jedes weitere Kind
  • Energieausweis Effizienzklasse F, G, H oder denkmalgeschützt
  • Sanierung innerhalb 54 Monaten mindestens zum Effizienzhaus 85 EE oder Effizienzhaus Denkmal EE
  • Ab 3. August 2026 Sanierung alternativ über Einzelmaßnahmen (BEG EM): Heizungstausch, Fenstertausch, Fassadendämmung, Dämmung Dach oder oberste Geschossdecke
  • Zinsverbilligtes Darlehen
  • Darlehensbetrag
- Bei 1 Kind maximal 100.00 €; ab 03.08.26 140.000 €
- Bei 2 Kindern 125.000 €; ab 03.08.26 160.000 €
- Ab 3 Kindern 150.000 €; ab 03.08.26 180.000 €
  • Effektiver Zinssatz derzeit 0,25 % bei 25 Jahren Laufzeit, 3 tilgungsfreien Jahren, 10 Jahren Zinsbindung
  • Kombination mit der Förderung von Einzelmaßnahmen oder der Komplettsanierung zum Effizienzhaus möglich
Komplettsanierung zum Effizienzhaus
  • Nur für Vermieter großer Objekte in Hessen
  • Zusätzliche Zinsverbilligung des KfW Programms 261 – Sanierung zum Effizienzhaus
  • Zinsverbilligung für 5 Jahre
- Von 0,42 % beim Effizienzhaus 85
- Von 0,97 % beim Effizienzhaus 70 sowie Effizienzhaus Denkmal
- Von 1,32 % beim Effizienzhaus 40 sowie 55
Stand 22.07.2026

Photovoltaik

Fördergegenstand
Bedingungen
Art der Förderung
Fördermittelgeber
Photovoltaik
Erneuerbare Energien Programmteil „Standard“
  • Darlehen, Zins nach Einstufung durch Hausbank
Photovoltaik (Einspeisevergütung)
  • Fördersätze nach EEG ab Inbetriebnahme für 20 Jahre geltend
  • Einspeisevergütung für die installierte Leistung
  • bis 10 kW bei Volleinspeisung 12,34 ct/kWh
  • bis 100 kW bei Volleinspeisung 10,35 ct/kWh
  • bis 10 kW bei Teileinspeisung 7,78 ct/kWh
  • bis 40 kW bei Teileinspeisung 6,73 ct/kWh
  • bis 100 kW bei Teileinspeisung 5,50 ct/kWh
  • Anpassung zum 31.7.26
Photovoltaik / Speicher
  • Nur für Anlagen im Land Hessen
  • Installierte Leistung bis 20 kW
  • Anlagen zum Eigenverbrauch mit Teileinspeisung
  • Nur private Eigentümer von ausschließlich selbst genutzten Wohnimmobilien
  • befristet bis 31.12.28
  • Darlehen
  • Maximal 90 % der Investitionskosten (10.000 bis 50.000 €)
  • Laufzeit 10 Jahre
  • Zinsverbilligung um 1,5 %
Balkon-Photovoltaik
  • Nur Bürger der Gemeinde Biblis
  • bis 600 W
  • Antrag nach Anschaffung
Zuschuss 25 % (maximal 150 € pro Anlage)
Balkon-Photovoltaik
Nur für Bürger der Stadt Bürstadt,
Antragstelltung jeweils März bis Dezember
Zuschuss 100 € pro Anlage
Balkon-Photovoltaik
Nur für Bürger der Gemeine Groß-Rohrheim
Zuschuss 50 € pro Modul (maximal 100 €)
Stand 03.03.2026

Weitere Energiesparprogramme

Fördergegenstand
Bedingungen
Art der Förderung
Fördermittelgeber
Ladeinfrastruktur
  • Nur für Mehrparteienhäuser mit mindestens 3 Wohneinheiten
  • Mindestens 20 % der Stellplätze, mindestens aber 6, müssen elektrifiziert werden
  • Nur private Nutzung, nicht öffentlich zugänglich
  • Ladeleistung 11 kW - 22 kW
  • Wohnungseigentümergemeinschaften sowie KMU und Private Antragstellung bis 10. November 2026
  • Unternehmen mit größerem Wohnungsbestand wettbewerbliches Verfahren bis 15. Oktober 2026
Zuschuss
  • Maximal 1.300 € je Stellplatz für reine Vorverkabelung
  • Maximal 1.500 € je Stellplatz für einen betriebsfähigen Ladepunkt inklusive Vorverkabelung
  • Maximal 2.000 € je Stellplatz für bidirektional nutzbare Ladepunkte inklusive Vorverkabelung
  • Im wettbewerblichen Verfahren maximale Förderquote 70 %
Bundesministerium für Verkehr
"Laden-im-Mehrparteienhaus"
Elektromobilität
  • Nur für Privatpersonen
  • Kauf und Leasing von Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen
  • Erstzulassung ab 1.1.2026
Zuschuss
  • Batterieelektrische- und Brennstoffzellenfahrzeuge mindestens 3.000 bis maximal 6.000 Euro
  • Extern aufladbare Plug-in-Hybrid- und Range-Extender-Fahrzeuge mindestens 1.500 Euro bis maximal 4.500 Euro
  • Förderhöhe abhängig  vom zu versteuernden Haushaltseinkommen (ohne Kinder maximal 80.000 Euro) sowie Anzahl der Kinder
Stromsparende Kühl-/Gefriergeräte
Nur für Kunden der Stadtwerke Viernheim
Zuschuss 25 € für Geräte der Klasse A–C
Diverse Energieboni
Nur für ENTEGA / GGEW-Kunden
Zuschüsse nach Anbieterbedingungen
Stand 27.05.2026