Wirtschaftsregion

STAATLICHE HILFEN FÜR UNTERNEHMEN

Die Coronavirus-Pandemie ist seit Monaten in den Medien und kaum noch wegzudenken. Den weltweiten Einfluss auf die Wirtschaft und nahezu jedes einzelne Unternehmen ist für jeden spürbar. Wie Unternehmen mit dieser Situation umgehen können, welche staatlichen Hilfen und weitere Möglichkeiten es gibt, hat die Wirtschaftsförderung Bergstraße hier dargestellt und zusammengefasst

Aktualisiert am 02.03.2022

 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Die Auswirkungen auf die Wirtschaft machen sich immer stärker bemerkbar, indem Unternehmen Aufträge wegbrechen, neue mitunter ausbleiben und somit Liquiditätsprobleme entstehen. Um diesen Engpässen entgegenzuwirken können neben Maßnahmen wie besondere Stundungen von Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen, Umschuldungen oder Tilgungsaussetzungen (nähere Informationen hierzu finden Sie hier), Förderprogramme, Bürgschaften und Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. Wir wollen Sie als Unternehmer dabei unterstützen einen Überblick über diese Unterstützungsmöglichkeiten zu erlangen. Diesen finden Sie nachfolgend. Ferner finden Sie auch weitere, allgemeine sowie medizinische Informationen über das Virus.

 

Aktuelle Förderprogramme

 

Überbrückungshilfe 3 Plus

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. 

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Seit 2. August 2021 werden Abschlagszahlungen für Überbrückungshilfe III Plus ausgezahlt. 

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Weitere Informationen finden Sie hier.

  

Überbrückungshilfe 4

Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März und April bis Juni fortgeführt.
Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich  wird in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Unternehmen können ab sofort Anträge auf Überbrückungshilfe 4 für das erste Quartal 2022 über prüfende Dritte auf der bundesweit geltenden Plattform stellen.

 

Neustarthilfe Plus 

Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden.

Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist seit dem 14. Oktober möglich.

Soloselbständige können über die Neustarthilfe bis Ende März und Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro je Quartal. 

Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Nähere Informationen zur Neustarthilfe Plus und den Link zum Antragsportal finden Sie hier.

 

Notfallkasse Hessen / Härtehilfe

Mit der Notfallkasse Hessen, will das Land denjenigen unter die Arme greifen, die bisher noch keine Hilfen in Anspruch nehmen konnten. Die Einzelunterstützung aus der Notfallkasse Hessen soll 100.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betriebe und nichtöffentliche Institutionen aller Größenklassen mit Sitz in Hessen. Die Anträge werden beim Regierungspräsidium Kassel gestellt. Da die Anträge aus verschiedenen Branchen und gesellschaftlichen Bereichen erwartet werden, wird eine sogenannte Billigkeitskommission mit Vertreterinnen und Vertretern der Staatskanzlei, des Wirtschafts-, des Finanz-, des Innen- und des Sozialministeriums die Prüfung übernehmen und über die Unterstützung durch die Notfallkasse Hessen entscheiden. Bei der Notfallkasse des Landes Hessens handelt es sich um ein ausschließlich digitales Verfahren. Anträge in Papierform werden weder bearbeitet noch aufgehoben.

Weitere Informationen zur Notfallkasse Hessen und den Link zur Antragstellung finden Sie hier.

 

Liquiditätshilfen für kleine Unternehmen

Das hessische Wirtschaftsministerium hat gemeinsam mit dem hessischen Finanzministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein Hilfsprogramm speziell für Kleinunternehmen, die auf Grund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, auf die Beine gestellt. Die Wirtschaftsregion Bergstraße / Wirtschaftsförderung Bergstraße GmbH (WFB) übernimmt wieder die Rolle als Ansprechpartner in der Wirtschaftsregion Bergstraße. Hessische Kleinunternehmen und Soloselbständige, mit maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten können den Direktkredit "Hessen-Mikroliquidität" beantragen. Dabei handelt es sich um ein ergänzendes Darlehen von 3.000 bis maximal 35.000 Euro um zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken, der durch die aktuelle Corona-Krise entstanden ist und für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Antragstellenden müssen weder Sicherheiten stellen, noch werden ihnen Gebühren oder weitere Kosten berechnet. Es ist nur ein Antrag pro antragstellender Person möglich, unabhängig davon, wie viele Unternehmen Sie gegebenenfalls besitzen. Wenn Sie bereits ein Darlehen "Hessen-Mikroliquidität" erhalten haben, können Sie keinen weiteren Antrag mehr stellen, eine nachträgliche Darlehenserhöhung ist ebenfalls nicht möglich.

Weitere Daten und Fakten zum Förderprodukt „Hessen-Mikroliquidität“ gibt es hier.

  

Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Das Land Hessen bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht) und freiberuflich Tätige sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in Rechtsform einer gGmbH ein Darlehen zwischen 5.000 und 500.000 Euro an, welches von der Hausbank um mindestens 20% aufgestockt werden muss. Das antragstellende Unternehmen darf zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) nach der Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sein. Für dieses Förderdarlehen (Nachrangdarlehen) sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Die Darlehenslaufzeit beträgt zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ fünf Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren.

Das Förderprogramm „Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen in Hessen (hessische KMU)“ wurde bis einschließlich 30.06.2022 verlängert. 

Die wesentlichen Programm-Bedingungen bleiben hierbei unverändert. Bei nachfolgenden Parametern haben sich allerdings Änderungen ergeben:

  • Das Förderprogramm wird nun beihilferechtlich unter der „3. Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ abgebildet.
  • Bei unveränderten Laufzeit-Varianten (5 Jahre tilgend, 2 Jahre endfällig) werden die Zins- und Tilgungsleistungen nun auf monatliche Zahlungen umgestellt.
  • Darüber hinaus haben wir klarer formuliert, dass die beantragte Liquiditätshilfe einen Bezug zur aktuellen Corona-Pandemie haben muss.

Der Förderkredit wird im Hausbankenverfahren vergeben. D.h. Ihre Hausbank stellt den Antrag bei der WIBank und bleibt Ihr alleiniger Ansprechpartner.

Das Programm-Merkblatt sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der WI-Bank.

 

Ausgelaufene Förderprogramme

 

Dezemberhilfe

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Aufgrund der Verlängerung der Schließungen wird die Novemberhilfe um die Dezemberhilfe erweitert. Damit sollen die betroffenen Unternehmen auch für die Zeit der Schließungen im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 zu Verfügung gestellt bekommen.

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe. 

Erneut werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe beantragt werden. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden

Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen wurden bereits Anfang Januar getätigt. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. 

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe umgesetzt werden.

Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.

Nähere Informationen finden Sie hier. 

  

Novemberhilfe

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Der Bund stellt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe mit einem Finanzvolumen von insgesamt ca. 10 Milliarden Euro zu Verfügung. Hiermit sollen Unternehmen unterstützt werden, die ihren Betrieb im November 2020 aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär schließen mussten. 

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen. Direkt betroffene Unternehmen mussten auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November 2020 einstellen. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen auch als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind jene, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes aus 2019. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Wenn im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.  Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Anträge können ab sofort auf der bundesweit geltenden Antragsplattform gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Für die Authentifizierung im Direktantrag ist insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. 

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden

Unternehmen erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 50.000 Euro. 

Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Überbrückungshilfe 1 und 2

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes und der Länder. Sie richtet sich an Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsbetrieb im Zuge der Coronavirus-Pandemie eingestellt werden musste oder stark eingeschränkt war.

Die Phase 1 der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 kann nicht mehr beantragt werden. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020.

Die Phase 2 der Überbrückungshilfe kann ab dem 21.10.2020 beantragt werden. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden mehrere Änderungen am Programm vorgenommen.

Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. 

Die Überbrückungshilfe erstattet, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %,

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die Auflistung ansetzbarer Fixkosten können Sie dem Eckpunkte-Papier des Bundeswirtschaftsministeriums entnehmen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro entfallen bei der 2. Phase. Zudem sollen bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. 

Die Industrie- und Handelskammern haben ein Online-Tool entwickelt, mit dem Betriebe vorab prüfen können, welche Förderung zu erwarten ist. Das Tool finden Sie hier.

Beim Antrag sind die Beschäftigtenzahl und der Umsatzeinbruch nachzuweisen. Die Anträge können ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer im bundeseinheitlichen Antragsportal gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021. Ab dem 24. Februar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2021 können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich. Hier finden Sie auch nähere Informationen und häufig gestellte Fragen. Die Abwicklung erfolgt dann durch die Bewilligungsstellen der Länder. In Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen Bewilligungsstelle, das hier häufig gestellte Fragen und Antworten bereitgestellt hat.

 

Überbrückungshilfe 3

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Anträge auf Mittel aus der Phase 3 der Überbrückungshilfe für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 können ab sofort gestellt werden. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. 

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

 

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).

Die Überbrückungshilfe 3 erstattet, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, einen Anteil in Höhe von

  • 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %

Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Erste Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe 3 an Unternehmen wurden bereits ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung und Prüfung der Anträge durch die Bundesländer erfolgt ab März.

Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

 

Neustarthilfe 

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Als Teil der Phase 3 der Überbrückungshilfe gibt es die Neustarthilfe. Mit dieser besonderen Unterstützung für Soloselbständige erhalten Betroffene, z.B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Der Zuschuss ist, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen, nicht zurückzuzahlen

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Phase 3 der Überbrückungshilfen keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die Höhe der Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Kreis der Antragsberechtigten bei der sogenannten Neustarthilfe erweitert. Auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften können diese nun beantragen. Außerdem können die Anträge nun auch über die sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die konkreten Umsätze im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 feststehen. Sind im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, darf die Neustarthilfe in voller Höhe behalten werden. Ansonsten muss diese anteilig zurückgezahlt werden.

Die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober 2021

Nähere Informationen zur Neustarthilfe und den Link zum Antragsportal finden Sie hier.

  

Förderung für die Busbranche

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstützt Reisebusunternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Hilfsgelder des BMVI können von Unternehmen aus der Busbranche abgerufen werden. Im Rahmen des Programms können sogenannte Vorhalte- und Vorleistungskosten, die zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.06.2020 angefallen sind, geltend gemacht werden. Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von 26.334 Euro pro Bus gewährt. Berücksichtigt werden neue oder gebrauchte Busse mit der Schadstoffklasse Euro V oder besser. Doppelförderungen sind mit Blick auf andere Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ausgeschlossen. Anträge können elektronisch bis zum 30.09.2020 beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des BAG. Weitere Informationen zur Unterstützung der Busbranche finden Sie hier.

  

Soforthilfen

+++ Das Programm ist ausgelaufen +++

Bund und Land Hessen haben Soforthilfen (einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss) für Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, Solo-Selbständige, Künstler und Freiberufler beschlossen. Die Soforthilfe wird ausschließlich für Förderberechtigte gewährt, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind, diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können und ihren Haupt- bzw. Wohnsitz in Hessen haben. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Die Zuschüsse werden ausschließlich Förderberechtigten gewährt und betragen insgesamt (Bundes- und Landesförderung kombiniert)

  • bis 10.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 20.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten und
  • bis 30.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten.

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Coronavirus-Pandemie entstanden ist.

Es ist wichtig, dass Sie alle benötigten Unterlagen und Daten bereits vor Beginn der Antragstellung bereithalten. Das Regierungspräsidium hat eine ausführliche Ausfüllhilfe bereitgestellt, die Sie unbedingt nutzen sollten. Am Ende dieser Ausfüllhilfe finden Sie den link zum online-Antrag. Darüber hinaus finden sich häufige Fragen und deren Antworten hier. Anträge für die Soforthilfe konnten bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den Soforthilfen des Bundes finden Sie hier und zu den Soforthilfen des Landes hier bzw. auf den Seiten der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (hier gibt es auch Erklär-Videos zur Antragstellung und zu den häufigsten Fragen) bzw. der HWK Frankfurt Rhein-Main, welche die Antragstellung unterstützen sollen.

Bei Fragen zu Rückzahlungen, technischen Problemen oder Sachstandsanfragen wenden Sie sich bitte direkt über das Online-Kontaktformular oder unter coronahilfe-technik@rpks.hessen.de an das Regierungspräsidium Kassel.

 

Sonstige Möglichkeiten

 

Förderkredite

Die Förderkredite des Bundes und des Landes Hessen können nur über Ihre Hausbank beantragt werden. Sprechen Sie Ihre Sparkasse bzw. Bank darauf an. Hierzu sollten im Vorfeld des Gesprächs folgende Informationen aufbereitet werden:

  • Kurzbeschreibung der allgemeinen Lage
  • Veränderung der Auftragssituation
  • Finanzbedarf für die nächsten 3-6 Monate (Eine Vorlage für einen Liquiditätsplan finden Sie z.B. hier)

Das Land Hessen bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verschiedene Förderkredite an, die teilweise auch zur Überbrückung von durch die Auswirkungen des Coronavirus aufgetretenen Liquiditätsengpässen genutzt werden können. Mit dem Programm "Kapital für Kleinunternehmen" können kleine Unternehmen Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen finden Sie hier. Mit dem Programm "Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen" können kleine und mittlere Unternehmen Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Nähere Informationen finden Sie hier. Einen Überblick gibt auch das Schaubild.

Der Bund bietet über die KfW ein Sonderprogramm an, das über die Hausbank beantragt wird. Das Programm steht sowohl kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Gründern und  auch Großunternehmen zur Verfügung. Das KfW-Sonderprogramm wird durch die Unterprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell umgesetzt. Für KMUs und Gründer gilt eine erhöhte Haftungsfreistellung für die durchleitende Hausbank bis zu 90 Prozent. Auch wurden Zinsverbesserungen vorgenommen. Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen die Kreditobergrenzen. Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wurde die Kreditobergrenze von bisher von 1,8 Mio. auf 2,3 Mio. Euro erhöht. Zudem wurde der Antragsprozess verschlankt, so dass für Kredite bis 3 Mio. keine eigene Risikoprüfung durch die KfW vorgenommen wird. Informationen zum KfW-Unternehmerkredit finden Sie hier, zum ERP-Gründerkredit-Universell hier. Im Vorfeld des Gesprächs mit der Hausbank können Sie den Antrag bereits hier vorbereiten.

Der Bund erweitert mit dem KfW-Schnellkredit 2020 für den Mittelstand, der über die Hausbank beantragt werden muss, die Fördermöglichkeiten. Der Schnellkredit kann von Unternehmen, die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind, für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) beantragt werden. Der Kreditbetrag beläuft sich pro Unternehmensgruppe auf maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019  (bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter max. 850.000 Euro / bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter max. 1.500.000 Euro / bei mehr als 50 Mitarbeiter max. 2.300.000 Euro). Der Förderkredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 3 Prozent und beinhaltet eine Risikoübernahme von 100% durch die KfW. Eine Risikoprüfung durch die Hausbank ist nicht erforderlich. Ab dem 16.11.2020 sind vorzeitige anteilige Tilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Unternehmen 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre einen Gewinn erwirtschaftet hat. Das Kreditprogramm kann ab sofort beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Darüber hinaus können hessische Unternehmen einen Zuschuss zu Sanierungsgutachten nach IDW S6 bei der WIBank beantragen. Der individuelle Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Kosten für das Sanierungsgutachten, maximal 10.000 Euro betragen. Dies erleichtert den Hausbanken der Unternehmen die Aufrechterhaltung der Finanzierung. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Rentenbank bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen an. Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus. Es werden Betriebsmittel und andere notwendige betriebliche Ausgaben gefördert. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann aus diesen Mitteln bedient werden. Die Laufzeiten betragen 4, 6 oder 10 Jahre. Die maximale Darlehenssumme beträgt 10 Mio. Euro pro Kreditnehmer und Jahr. Die Darlehen werden über eine Hausbank Ihrer Wahl vergeben und müssen auch dort beantragt werden. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des risikogerechten Zinssystems. Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Bürgschaften

Bis zum 30.06.2021 greift die Bundesregelung Bürgschaften 2020. Diese beinhaltet, dass Unternehmen Bürgschaften mit einer Besicherung bis zu 90 Prozent erhalten können. Die Bemessungsgrenze des Kreditbetrags liegt bei 25% des Umsatzes 2019 oder der zweifachen Jahressumme aller Löhne und Gehälter. Auch Kleinunternehmen bis 10 Mitarbeitern können gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt über Ihre Hausbank. Erste Informationen erhalten Sie hier.

Die Bürgschaftsbank Hessen bietet in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen Bürgschaften bis 2,5 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 312.500 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien besonders schnell erteilt werden. Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier. In besonderen Fällen übernimmt das Land Hessen Landesbürgschaften für größere Beträge. Hierdurch können, in Kooperation mit der Hausbank, sowohl die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen als auch die Finanzierung von Investitionen abgesichert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Rentenbank hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm für Liquiditätssicherungsdarlehen aufgelegt. Damit können die im Rahmen der Corona-Krise gewährten Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank jetzt auch bis 3 Mio. Euro verbürgt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur. Die Darlehen werden bei kleinen und mittleren Unternehmen zu 90 % und bei Großunternehmen zu 80 % verbürgt. Die verbürgten Darlehen werden über eine frei wählbare Hausbank vergeben und müssen auch dort beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die WI-Bank stellt im Rahmen der befristeten Bundesregelung Bürgschaften 2020 Sicherheiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie gemeinnützigen Institutionen bei Covid-19-bedingten Finanzierungsanlässen zur Verfügung. Es werden erhöhte Bürgschaftsquoten von bis zu 90 % der Kreditsumme für Betriebsmittel- und Investitionskredite gewährt. Die Laufzeit beträgt maximal sechs Jahre. Diese Regelung gilt für Bürgschaften an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie an gemeinnützige Institutionen die bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Beteiligungen

Die WI-Bank stellt in Hessen über den Fonds Hessen Kapital I GmbH 20 Mio. Euro und über Hessen Kapital II GmbH 30 Mio. Euro zusätzliches Beteiligungskapital zur Verfügung. Die Liquiditätsbeteiligungen für beide Fonds können sowohl in Form von stillen als auch offenen Beteiligungen erfolgen, wobei der Gesamtumfang der Zuwendungen 800.000 Euro pro Unternehmen nicht überschreiten darf. Antragsberechtigt sind bereits gegründete Unternehmen gemäß gültiger EU-Definition mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen. Während für den Fonds Hessen Kapital I Unternehmen mit bis maximal 249 Mitarbeitenden und weniger als 50 Mio. Euro Umsatz oder weniger als 43 Mio. Euro Bilanzsumme antragsberechtigt sind, zielt Hessen Kapital II auf Unternehmen, die diese Kriterien nicht vollständig erfüllen. Wichtig ist, dass die Beteiligung in erster Linie der Bereitstellung von Liquidität im Rahmen der Corona-Krise dient. Nähere Informationen finden Sie hier und hier.

 

Stabilisierungsmaßnahmen in Hessen

Das Programm HessenFonds für Wirtschaftsstabilisierungsmaßnahmen ist eine Ergänzung zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes. Das Programm wird als stille Beteiligung oder als Bürgschaft für Bankkredite gewährt. Stille Beteiligungen müssen in der Regel innerhalb von sieben Jahren zurückgezahlt werden. Anträge können von Unternehmen gestellt werden, deren Bilanzsumme mehr als 10 Millionen Euro beträgt. Zusätzlich müssen die Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro erwirtschaften oder zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen. Auch Start-ups können Anträge stellen. Weitere Informationen zu den HessenFonds finden Sie hier.

  

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot

Bei Arbeitnehmern und auch Selbständigen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von Kindern unter 13 Jahren oder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind (bei geschlossenen Betreuungseinrichtungen)
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen

Betroffene Arbeitnehmer sind verpflichtet ihrem Arbeitgeber das Tätigkeitsverbot unverzüglich mitzuteilen. Sie erhalten für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Beim zuständigen Gesundheitsamt kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung dieser ausgezahlten Beträge einreichen. Besteht ein Tätigkeitsverbot über die ersten sechs Wochen hinaus, wird ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Selbstständig Tätige und Arbeitgeber stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder Online beim Regierungspräsidium Darmstadt. Nähere Informationen, Details und den genauen Verfahrensablauf erfahren Sie hier.

 

Steuerliche Erleichterungen

Die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen wurden verbessert. Bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen werden auf Antrag bis zum 31. Dezember 2020 zinsfrei gestundet. Voraussetzung sind finanzielle Probleme aufgrund der Coronavirus-Pandemie. Die Anträge sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen. Zudem kann auf Antrag die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst sowie der Gewerbesteuermessbetrag herabgesetzt werden.

Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater oder stellen Sie selbst den Antrag.

Auf der Seite des Hessisches Ministerium der Finanzen finden Sie eine fortlaufend aktualisierte Auflistung der häufigsten Fragen und deren Antworten zu steuerlichen Erleichterungen sowie ein entsprechendes Antragsformular.

Nähere Informationen zu den steuerlichen Erleichterungen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auch bei der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffenen sind, erhalten die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020 stunden zu lassen. Unternehmen, welche die Stundung beantragen wollen, müssen diese formlos unter Bezug auf die aktuelle Notlage und § 76 SGB IV bei ihrer jeweils zuständigen Krankenkasse einreichen. Der GKV-Spitzenverband hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Sobald Unternehmen und Selbstständige aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie nachvollziehbar in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen die Krankenkassen die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend stunden.

Weitere Informationen zu Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie beim GKV-Spitzenverband und der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar.

 

Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie treten nun auch neue Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft. Folgende Maßnahmen sieht das Gesetz vor: Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Unternehmen die einen Insolvenzantrag stellen können, sollen die Gelegenheit erhalten, diesen durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Weiterhin haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Als nicht sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung sind Kredite anzusehen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden. Auch sind erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt um Unternehmen Zeit für die Sanierung zu geben. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit zum 1. Oktober 2020 wieder vollständig in Kraft tritt. Für den Insolvenzgrund der Überschuldung wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.Dezember 2020 weiter ausgesetzt, sofern die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronapandemie ursächlich für die Überschuldung sind. Nähere Informationen zur Insolvenzantragspflicht erhalten Sie hier.

 

Kurzarbeitergeld/

Die Dritte Änderungsverordnung ist vom Bundeskabinett am 09. Juni 2021 beschlossen worden

Sollten Betriebe nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr ab April 2021 wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, stünde ihnen der erleichterte Zugang zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes nicht mehr zur Verfügung. Mit der 3. Änderungsverordnung wird daher der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 30. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 erweitert.

Die Kurzarbeitergeldverordnung regelt insbesondere die Zugangserleichterungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes:

  • Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden.
  • Das Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt.
  • Es besteht die Möglichkeit, auch Leiarbeiternehmer*innen Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat.

Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Sie verfolgen alle den Zweck, während der COVID-19-Pandemie den Zugang zur Kurzarbeit und zur Zahlung von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und Betriebe zu erleichtern oder im Falle der Leiharbeit Kurzarbeit überhaupt zu ermöglichen.

Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und für Arbeitsausfälle vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich, in der Neureglung, auf 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für einen Zeitraum von 12 Monaten. Der Bundesrat billigte am Freitag, 15.05.2020, das Sozialschutzpaket II, das der Bundestag am Donnerstag beschlossen hatte. Das Kurzarbeitergeld wird damit von derzeit generell 60 Prozent des entgangenen Nettolohns auf 70 Prozent ab dem vierten Monat erhöht. Ab dem siebten Monat steigt der Satz auf 80 Prozent. Am 25. August 2020 hat die Koalition beschlossen, dass die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate erweitert wird. Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden. 

Am 25. August 2020 hat die Koalition beschlossen, dass die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate erweitert wird. Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden. 

Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit unterstützt Sie bei weiteren Fragen und bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Weitere Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie hier.

Aufgrund des hohen Aufkommens empfiehlt die Agentur für Arbeit die Beantragung telefonisch über folgende Hotline vorzunehmen: 0800-4 5555 20.

 

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Die Coronaviruspandemie erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Das Bundesprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern, die von der Coronaviruspandemie betroffen sind.

Folgende Maßnahmen werden durch das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ abgedeckt:

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen):
    Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  2. Ausbildungsprämie plus (Ausbildungsangebot erhöhen):
    Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  3. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (um Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden):
    KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Übernahmeprämie:
    KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro
  5. Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung
    Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss vereinbart worden sein, weil der Stammausbildungsbetrieb im Ausbildungsjahr 2020/21 die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen kann. Die Zuwendung beträgt einmalig 4 000 Euro für jede oder jeden interimsweise übernommene Auszubildende oder übernommenen Auszubildenden.

Nähere Informationen zum Bundesprogramm finden Sie hier.

Eine Übersicht der Ausbildungsförderung während der Coronavirus-Pandemie finden hier.

 

Geförderte Beratung (Perspektivberatung des Landes Hessen)

Die RKW Hessen GmbH und das angeschlossene Beraternetzwerk möchten kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Hessen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützen. So können Beratungen zu 60% über die Perspektivberatung des Landes Hessen gefördert werden. Die 3 Tage Beratungsunterstützung (insgesamt 24 Stunden) kostet das Unternehmen somit, nach Abzug der Förderung, 1.104€ netto (1.536€ brutto).

Das RKW Hessen stellt gemeinsam mit den Unternehmen bzw. Selbstständigen und Freiberuflern die Anträge. Es empfiehlt aus seinem Netzwerk geeignete und erfahrene Berater und übernimmt die Qualitätssicherung für die Unternehmen bzw. Selbstständigen und Freiberuflern. Das RKW Hessen ist dabei Vertragspartner bis zum Beratungsabschluss.

Weitere Informationen über die geförderte Beratung finden Sie hier.

 

Kulturförderung

Die Bundesregierung hat mit NEUSTART KULTUR ein Rettungs- und Zukunftsprogramm in Höhe von einer Milliarde Euro aufgelegt, um den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Im Fokus von NEUSTART KULTUR stehen vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Kultureinrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.

Weitere Informationen finden Sie hier. Eine Übersicht weiterer Hilfen für Künstler und Kreative finden Sie hier.

Informationen über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes für die jeweilige Kultursparte finden sich hier.

Das Land Hessen hilft Künstlerinnen und Künstlern, Festivals und Kultureinrichtungen mit einem umfassenden Unterstützungspaket, die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen zu überstehen und den Neubeginn zu meistern. Festivals, die ihre Veranstaltungen absagen oder in den digitalen Raum verlegen müssen, erhalten Unterstützung dabei, den Einnahmeausfall zu verkraften. Die maximale Höhe richtet sich nach der Zahl der verkauften Eintrittskarten im Schnitt der vergangenen drei Jahre: 2,50 Euro pro Ticket bei öffentlich getragenen Festivals, 5 Euro pro Ticket bei von gemeinnützigen Vereinen oder privaten Institutionen getragenen. Der Betrag ist auf 500.000 Euro gedeckelt. Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier. Freie Künstlerinnen und Künstler können Arbeitsstipendien von je 2.000 Euro erhalten. Nähere Informationen über das Unterstützungspaket des Landes Hessen finden Sie hier, über das Kulturpaket hier. Zurzeit können keine Anträge mehr gestellt werden, eine Verlängerung des Programms wird momentan geprüft.

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) fördert im Rahmen des Kulturpakets II des Landes Hessen das Open Air-Festivalprogramm INS FREIE!. Ziele des Programms sind die Erweiterung bestehender Open Air-Spielstätten und Open Air-Angebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Pandemie-kompatibler Pop Up-Spielstätten im gesamten hessischen Landesgebiet im Zeitraum Mai 2021 bis September 2021.

Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße hat einer außerplanmäßigen Aufwendung von bis zu 100.000 Euro für die Bereitstellung von Hygiene-Paketen für Gastronomiebetriebe zugestimmt.  Ergänzend zu der Unterstützung der Gastronomiebetriebe wurde durch den Kreisausschuss auch eine weitere außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von bis zu 100.000 Euro beschlossen. Einen ersten Überblick finden Sie hier.

Die Stadt Bensheim bietet der Bensheimer Kulturlandschaft in der Corona-Krise Unterstützung an. So sollen im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtkultur 26.000 Euro zur Förderung von Kulturstätten und Kulturtreibenden zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 22. Juli dieses Jahres. Die Entscheidung der Auszahlungen soll der Magistrat in seiner Sitzung am 29. Juli treffen, sodass Zahlungseingänge unmittelbar danach erfolgen können. Den Antrag für diese Förderung finden Sie hier.

Die Stadt Lorsch unterstützt u. a. den Bereich Kultur- und Kreativwirtschaft durch das Förderprogramm "Lokale Ökonomie". Mehr dazu finden Sie hier.

 

Arbeitszeitkonten / Nutzung von Zeitkonten

Eine Möglichkeit um den Rückgang von Aufträgen abzufangen kann auch das Nutzen der Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter darstellen. Die angesammelten Arbeitsstunden sowie möglicherweise eingeräumte Minusstunden und deren Abschmelzung können hierbei dem Unternehmen helfen. Im Vorfeld hierzu sollten Sie immer mit der Arbeitnehmervertretung sowie Ihrer Rechtsberatung zur Umsetzung sprechen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat hierzu einen umfassenden Beitrag veröffentlicht. Einen Kurzüberblick zu diesem Thema liefert auch die IHK Darmstadt Rhein Main Neckar.

 

Informationen für Betriebe der Hotellerie und Gastronomie

Spezielle Informationen für Betriebe der Hotellerie und Gastronomie finden sich beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband. Ferner finden Sie Tipps zur Bewältigung der Krise auch bei der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar.

 

Informationen von Ministerien und Kammern

Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden häufige Fragen und Antworten u.a. zu den Folgen für die Wirtschaft, Unterstützung für Unternehmen oder auch Geschäftsreisen dargestellt.

Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt sowie die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main stellen auf ihren Sonderseiten ihren Mitgliedsunternehmen vielfältige Informationen bereit.

 

Sozialschutz-Paket

Das Sozialschutz-Paket ist ein neu eingeführtes Gesetz, dass das Sozialgesetzbuch II (SGB II) ändert. Durch das Gesetz gelten für die Grundsicherung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezuges neue Regeln. Beginnt der Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengeld II (Alg II) zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020, greift die vereinfachte Vermögensprüfung und die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft (KdU).

Die vereinfachte Vermögensprüfung (Aussetzung der Vermögensprüfung) bedeutet, dass in den ersten sechs Monaten, in denen Leistungen bezogen werden, keine Vermögensprüfung erfolgt, soweit kein erhebliches Vermögen vorliegt.

Die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung der KdU bedeutet, dass die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten in jedem Fall als angemessen gelten und ihrer tatsächlichen Höhe als Bedarf anerkannt werden.

Nähere Informationen zum Sozialschutz-Paket und die Antragsunterlagen erhalten Sie vom kommunalen Jobcenter - Neue Wege Kreis Bergstraße.

 

Weitere allgemeine sowie medizinische Informationen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Sonderseite zum Thema Coronavirus veröffentlicht. Hier finden Sie Informationen und allgemeine Hinweise über die Infektionswege und die entsprechenden Verhaltensweisen.

Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht u.a. die Risikogebiete und gibt weiterführende Hinweis was zu tun ist, wenn man selbst oder ein Mitarbeiter vor kurzem in einem der Risikogebiete war.

Über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. erhalten Sie auch ein Faltblatt mit 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung.

Über die Hotline 0800-5554666 hat das hessische Ministerium für Soziales und Integration eine Nummer geschaltet unter der Sie aktuelle Informationen erhalten. Antworten auf häufige Fragen finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums: soziales.hessen.de.

 

Informationen zum Thema Home-Office finden Sie hier.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

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Felix Fischer

Projektmanager
Unternehmerservice
Bildungscoach

Tel.: +49(0)6252 68929-50
Mobil: +49(0)173 3107962
Fax: +49(0)6252 68929-29

felix.fischer@wr-bergstrasse.de

Ihr Ansprechpartner für Unternehmen

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Marco Kreuzer

Leiter Unternehmens- und Gründungsservice
Projektleiter Gründungsoffensive Bergstraße

Tel.: +49(0)6252-68929 70
Mobil: +49(0)172-891 75 61
Fax: +49(0)6252-68929 29

marco.kreuzer@wr-bergstrasse.de

Ihr Ansprechpartner für Gründer / junge Unternehmen bis 5 Jahre

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Markus Lahm

Leiter Gründerberatung

Tel.: +49(0)6252-15 6144
Mobil: +49(0)170-913 67 98
Fax: +49(0)6252-15 4461 48

markus.lahm@wr-bergstrasse.de