Wirtschaftsregion

ZUSÄTZLICHE FLEXIBILITÄT BEI NOVEMBER- UND DEZEMBERHILFE

Der Bund hat in Abstimmung mit den Bundesländern weitere Verbesserungen der Wirtschaftshilfen für November und Dezember erarbeitet / Wahlrecht der Unternehmen bei der Auswahl des Beihilferahmens

Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe
Der Bund verbessert die Flexibilität der November- und Dezemberhilfe.  - © Pexels

11.02.2021: Der neue EU-Rahmen eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.

Anträge auf November- und Dezemberhilfe über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Für die Authentifizierung im Direktantrag ist insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

Weiter Informationen zu der November- und Dezemberhilfe erhalten Sie hier. 

Info: Neben der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wurden von Seiten des Bundes und des Landes Hessen weitere Unterstützungen wie Förderkredite, Bürgschaften, steuerliche Erleichterungen oder auch ein verändertes Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Informationen hierzu und die entsprechenden Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Bergstraße erhalten Sie auf unseren speziellen Informationsseiten. 

 

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