Wirtschaftsregion

CORONA SOFORT-KLEINBEIHILFE FÜR GASTRONOMIEBETRIEBE

Land Hessen fördert Gastronomiebetriebe / Förderfähig sind Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes / Fester Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro

Corona Sofort-Kleinbeihilfe für Gastronomiebetriebe
Zweiter Förderaufruf zur „Kleinbeihilfe Gastronomie“ in Hessen geplant. - © pixabay

30.03.2021: Das Land Hessen stellt in diesem Jahr weitere Mittel für die Förderung von Gastronomiebetrieben zur Verfügung. Der Aufruf startet am 01.04.2021, um 9:00 Uhr. Vom 01. bis 09.04.21 können Anträge eingereicht werden.

Antragsberechtigt sind Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigen und 10 Mio. EUR Jahresumsatz Unternehmen,

  • die eine entsprechende Gewerbeanzeige vorweisen können,
  • das Gewerbe aktiv betreiben,
  • weder Insolvent sind noch sich in Liquidation befinden und
  • die Speisen und auch Getränke ausgeben.

Gefördert wird die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen.

Der Anschaffungswert (d.h. inklusive eventueller Transport-, Montage- und An-schlusskosten) muss mindestens 2.000 Euro (stets ohne USt) betragen.

Die Förderung beträgt einheitlich 1.500 Euro.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, drei Vergleichspreise vor Anschaffung einzuholen (z. B. per E-Mail oder Internet-Vergleich). Der Nachweis erfolgt mit Vorlage der Angebote im Verwendungsnachweis. Die Anschaffung/Auftragserteilung darf erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.

 

Info: Weitere Informationen zur Corona Sofort-Kleinbeihilfe für Gastronomiebetriebe finden Sie hier

Weitere Informationen zu Fördermittel für Unternehmen finden Sie auch auf unserer Homepage.

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