Wirtschaftsregion

NOVEMBERHILFE (AUßERORDENTLICHE WIRTSCHAFTSHILFE) AB SOFORT BEANTRAGBAR

Bund unterstützt Betriebe, die temporär geschlossen werden müssen / Erstattung von bis zu 75 Prozent des Umsatzes von November 2019 möglich / Erste Abschlagszahlungen noch im November

Novemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe) ab sofort beantragbar
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt ist, können ab sofort Anträge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe stellen.  - © pixabay

26.11.2020: Ab sofort ist die Wirtschaftshilfe, die als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt wird, beantragbar. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes aus 2019. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Erste Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller, sollen noch im November ausgezahlt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind. Direkt betroffene Unternehmen mussten auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind jene, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Die Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Für die Authentifizierung im Direktantrag ist insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

 

Info: Neben der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wurden von Seiten des Bundes und des Landes Hessen weitere Unterstützungen wie Förderkredite, Bürgschaften, steuerliche Erleichterungen oder auch ein verändertes Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Informationen hierzu und die entsprechenden Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Bergstraße erhalten Sie auf unseren speziellen Informationsseiten. 

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