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ÄNDERUNG DER GESETZLICHEN REGELUNGEN VERPFLICHTENDER ENERGIEAUDITS

Modifikation des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beschlossen / Anforderungen an das Energieaudit geändert / Bagatellgrenze eingeführt

Änderung der gesetzlichen Regelungen verpflichtender Energieaudits
Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen.  - © Pixabay

15.10.2019: Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zugestimmt. Das Inkrafttreten wird für Oktober erwartet. Die Novelle des EDL-G umfasst drei zentrale Änderungen:

Erstens werden betroffene Unternehmen - sogenannte „Nicht-KMU“ - mit einem geringen Energieverbrauch durch die Einführung einer Bagatellschwelle entlastet. Energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von 500.000 kWh oder weniger im Jahr müssen statt eines vollumfänglichen Energieaudits lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten über eine Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz.

Zweitens soll die Qualität der Energieaudits und damit die Entscheidungsgrundlage für Unternehmen in Bezug auf Energieeffizienzinvestitionen durch eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Energieauditoren verbessert werden. Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anknüpfen. Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzesentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.

Schließlich ist zur Verbesserung der Vollzugstransparenz die Einführung einer Online-Meldung auch für Unternehmen mit einem Energieverbrauch oberhalb der neuen Bagatellverbrauchsschwelle vorgesehen. Die Meldung beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Die gemachten Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Unternehmen und Energieauditoren können sich darauf verlassen, dass die Sicherheit ihrer Daten gewährleistet ist und höchste Priorität genießt. Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über eine Onlinemaske beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen. Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31. Dezember 2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31. März 2020 Zeit.

Info: Informationen zum Energieaudit finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - hier. Informationen über die Serviceleistungen der WFB gibt es hier. Besuchen Sie uns auch auf Facebook und Twitter!