Wirtschaftsregion

REFORMATION DES BERUFSBILDUNGSGESETZES

Neues Berufsbildungsgesetz stärkt faire Bezahlung während der Ausbildung / Änderungen unter anderen auch in den Bereichen Berufsschule, Teilzeitausbildung und für Prüfer / Bachelor und Master Professional eingeführt

Reformation des Berufsbildungsgesetzes
Das reformierte Berufsbildungsgesetz hat Auswirkungen auf Azubis, Prüfer und führt neue Abschlüsse ein. - © pexels

10.01.2020: Mit Wirkung zum 01. Januar 2020 wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) reformiert. Dies hat Auswirkungen auf Auszubildende wie auch deren Prüfer. Es wurden auch drei neue Abschlüsse eingeführt, um akademische und berufliche Bildung stärker zu verknüpfen.

Das neue BBiG führt unter anderem eine Mindestausbildungsvergütung ein. Diese besagt, dass bei tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen der Tarifvertrag die Höhe der Vergütung festlegt. Ist der auszubildende Betrieb nicht tarifgebunden, kann die einschlägige tarifliche Vergütung um höchstens 20 Prozent unterschritten werden.

Weiterhin gibt es für die Ausbildungsbetriebe und die Berufsschulen eine Änderung. Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nun von Gesetzes wegen im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.

Veränderungen gibt es nun auch bei den Teilzeitausbildungen. Musste bis Ende 2019 noch ein wichtiger Grund für die Aufnahme einer Teilzeitausbildung angegeben werden, ist dieser mit dem neuen BBiG nicht mehr erforderlich.

Mit Beginn des Jahres 2020 werden auch drei neue Abschlüsse für die höherqualifizierte Berufsbildung eingeführt. Diese sollen die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Bildung zum Ausdruck bringen. Nach einer Änderung in der Fortbildungsordnung können die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ verwendet werden.

Für die Prüfer hat das BBiG gleich zwei Neuerungen eingeführt. Auf der einen Seite ist nun geregelt, dass Prüfer für ihr Prüferehrenamt freizustellen sind. Natürlich nur im Hinblick darauf, dass der Ausübung keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Des Weiteren wurde festgelegt, dass Prüfer und Prüferinnen bei der Abnahme und Bewertung durch Prüfdelegationen entlastet werden.

Info: Informationen im Detail über das BBiG finden Sie hier und über die Serviceleistungen der WFB gibt es hier. Besuchen Sie uns auch auf Facebook und Twitter!