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AB DEZEMBER 2015 ENERGIEAUDITPFLICHT FÜR ALLE NICHT-KMU

Durch die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes folgt die verpflichtende Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen in Form von so genannten Energieaudits für Nicht-KMU / Erste Durchführung bis spätestens 5. Dezember 2015

Ab Dezember 2015 Energieauditpflicht für alle Nicht-KMU
Per Wärmebildkamera lässt sich der Energieverlust an Gebäuden sehr gut veranschaulichen. - © WFB

29.05.2015: Am 22. April 2015 ist die novellierte Fassung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Durch die Neufassung wird für alle Unternehmen, die laut Festlegung der Europäischen Kommission nicht unter die Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens fallen, die Durchführung eines sogenannten Energieaudits im Vierjahresrhythmus Pflicht. Neben der Anzahl der Mitarbeiter sowie der Höhe des Jahresumsatzes beziehungsweise der Jahresbilanzsumme können auch die Beteiligungsverhältnisse eines Unternehmens entscheiden für dessen Einstufung als Nicht-KMU sein. Im Zuge eines solchen Energieaudits erfasst ein Auditor den energetischen Ist-Zustand des Unternehmens. Des Weiteren spürt er Potenziale zur Effizienzsteigerung auf und fasst die gewonnenen Erkenntnisse in einem Abschlussbericht zusammen. Die erstmalige Durchführung muss laut Gesetz bis spätesten zum 05. Dezember 2015 erfolgt sein.

Unternehmen, die bereits ein Umweltmanagementsystem nach EMAS III oder ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt haben, beziehungsweise dies für 2016 verpflichtend planen, werden von der Pflicht befreit. Die fehlende oder fehlerhafte Umsetzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Info: Nähere Informationen sowie eine Liste mit berechtigten Auditoren finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches mit der stichprobenartigen Kontrolle der Audits betraut ist.

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