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GESETZLICHE AUSTAUSCHPFLICHT FÜR ALTE HEIZUNGEN – WELCHE MÜSSEN RAUS?

Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt Austauschpflicht / Öl- und Gasheizungen im Alter von 30 Jahren sind auszutauschen / Höhere Förderung bei Erneuerung vor gesetzlicher Frist

Gesetzliche Austauschpflicht für alte Heizungen – welche müssen raus?
Der Austausch alter Heizungen noch vor der gesetzlichen Verpflichtung kann sich rentieren - © Pixabay

18.04.2019: Die EnEV 2014 schreibt in § 10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen vor. Diese Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Brennwert- oder Niedertemperaturkessel, die in dieser Zeit eher selten eingebaut wurden, müssen nicht ausgetauscht werden, ebenso wie Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung.

Es gibt noch weitere Ausnahmen: Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnten, müssen nicht handeln. Ist das Gebäude jedoch vermietet oder hat es mehr als zwei Wohnungen, gilt die Austauschpflicht wieder. Wer das Haus erst nach dem Stichtag 1. Februar 2002 gekauft oder geerbt hat, muss die alte Heizung erneuern, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen, auch wenn er das Haus selbst bewohnt. In diesem Fall gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer trotz gesetzlicher Pflicht die Heizung nicht erneuert, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 €.

Es lohnt sich jedoch, schon früher über eine neue Heizung nachzudenken. Denn zum einen verbrauchen moderne Brennwertkessel weniger Energie, zum anderen gibt es höhere Fördersätze für den vorzeitigen Austausch. Mit dem APEE, dem Anreizprogramm Energieeffizienz, werden die bisherigen Zuschüsse, die es beim Einbau einer neuen Gas- oder Ölbrennwertheizung bei der KfW gibt, von 10 Prozent auf 15 Prozent erhöht ‑ sofern man die Heizung tauscht (und das System optimiert), obwohl sie nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt.

Auch beim Ersatz durch ein Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energie, zum Beispiel einem Pelletkessel oder einer Wärmepumpe ebenso wie bei der Unterstützung durch eine Solarthermie-Anlage ist dank APEE ein Zusatzbonus von 20 Prozent der Grundförderung möglich. Zusätzlich gibt es eine „Optimierungspauschale“ von 600 €. Förderstelle ist hier jedoch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

Weitere Förderprogramme gibt es zum Beispiel für den Einbau einer Brennstoffzellenheizung oder auch für die Optimierung des bestehenden Heizsystems oder den Tausch der Heizungspumpe. Auch zinsverbilligte Kredite, teilweise mit Tilgungszuschuss, finden sich im manchmal verwirrenden Förderangebot. Hilfe durch den Förderdschungel bietet die Energieagentur Bergstraße in ihrer kostenlosen und neutralen Beratung. Darüber hinaus gibt Projektleiter Philipp Meister auf der Suche nach dem passenden Heizungssystem für das eigene Gebäude wichtige Informationen an die Hand. Einen ersten Überblick finden Sie in diesem Video.

Eine Übersicht aller Fördermöglichkeiten finden Sie unter Downloads hier.

Info: Das Team der Energieagentur Bergstraße beantwortet gern alle Fragen rund ums energiesparende Heizen und gibt einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten. Zur telefonischen Terminvereinbarung ist die Energieagentur von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr unter der Rufnummer 06252 68929-88 oder immer freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr zur freien Online-Beratungszeit via Skype zu erreichen.