Wirtschaftsregion

ANTRAGSFRIST DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE WURDE VERLÄNGERT

Bundesregierung verlängert die Antragsfrist der Überbrückungshilfe für Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige / Mehr Luft für zeitintensive Beantragung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Antragsfrist der Überbrückungshilfe wurde verlängert
Bundeskabinett beschließt weitere Hilfen für Unternehmen  - © pixabay

06.08.2020: Die Antragsfrist der seit dem 10.07.2020 bestehende Überbrückungshilfe für Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige wurde um einen Monat verlängert. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.

Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsbetrieb im Zuge der Coronavirus-Pandemie eingestellt werden musste oder stark eingeschränkt war. Der Umsatz (bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen die Einnahmen) muss (müssen) in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% im Vergleich zu April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Betriebe, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, sind nicht antragsberechtigt.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und weiteren Unterstützungen wie Förderkredite, Bürgschaften, steuerliche Erleichterungen oder auch ein verändertes Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf unseren speziellen Informationsseiten.

Info: Weitere Informationen zur Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung finden Sie hier. 

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