Wirtschaftsregion

BALKONKRAFTWERKE: MEHR LEISTUNG UND WENIGER BÜROKRATIE

Die neuen gesetzliche Regelungen fördern die Energiewende und Energieverwendung im Privathaushalt / Erleichterung für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken

Balkonkraftwerke: Mehr Leistung und weniger Bürokratie
Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt können nun im gesamten Kreis Bergstraße installiert werden - © Pixabay

19.11.2024: Die Installation von Balkonkraftwerken, auch bekannt als Mini-Solaranlagen oder Steckersolargeräte, wurde erheblich vereinfacht. „Die Geräte sind ein wirklich guter Beitrag von Mieterinnen und Mietern sowie Bewohnern von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Energiewende und sparen richtig Geld“, so Adam Borkowski, Projektmanager der Energieagentur Bergstraße, ein Fachbereich der Wirtschaftsförderung Bergstraße GmbH (WFB), und Energieberater. Geräte mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt (statt der bisher erlaubten 600 Watt) können nun im gesamten Kreis Bergstraße installiert werden. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig. Lediglich eine vereinfache Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist weiterhin erforderlich. Zudem sind die Kosten für die Geräte gesunken.

Bis die Zulassung von gewöhnlicher Schukostecker für den Anschluss erlaubt ist, muss der Anschluss weiterhin über einen so genannten Wieland-Stecker erfolgen, wodurch immer noch ein Elektriker für die Installation notwendig ist. Alte Ferrariszähler, die sich bei Stromeinspeisung rückwärts drehen, dürfen vorerst weitergenutzt werden. Sollte ein Austausch notwendig sein, veranlasst der Netzbetreiber diesen automatisch – es ist keine zusätzliche Aktion durch die Nutzer erforderlich.

Mieterinnen und Mietern sowie Bewohner von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) benötigen weiterhin die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Zustimmung zur Installation solcher Anlagen kann jedoch nur noch aus triftigen Gründen verweigert werden. „Geregelt wird dies durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 554 sowie § 20 Abs. 2 WEG“, informiert Borkowski.

Info: Die Energieagentur Bergstraße berät Bürgerinnen und Bürger zur Energiewende und vielen weiteren Themen rund um Energieeffizienz. 

Wissenswertes über die Serviceleistungen der WFB gibt es hier.

Besuchen Sie uns auch auf FacebookLinkedIn, Instagram und Youtube!