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Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Nach diesem Gesetz müssen Anlagen genehmigt werden, die laut BImSchG in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen können.

Eine BImSchG-Genehmigung benötigen ebenfalls ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen.  Weiterenicht gewerblich genutzte Anlagen brauchen eine Genehmigung nur, wenn sie laut §4 „in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“ Nach dem BImSchG müssen Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass ein insgesamt hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet ist. Betreiber von Anlagen, die einer BImSchG-Genehmigung bedürfen, müssen dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ergreifen, um schädliche Umwelteinwirkungen (vorsorglich) auszuschließen. Abfälle sind zu vermeiden, verwerten oder zu beseitigen; Energie muss sparsam und effizient verwendet werden.

Bei Anlagen, die keiner BImSchG-Genehmigung bedürfen, müssen schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß beschränkt und Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

 

Quelle: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)