Wirtschaftsregion

BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Wenn es darum geht, Asylbewerber und Flüchtlinge zu beschäftigen oder auszubilden, sehen sich potenzielle Arbeitgeber mit zahlreichen Fragen konfrontiert.

Bei der Frage, ob ein Flüchtling arbeiten darf, ist es ratsam jeweils vorab im Einzelfall, bei der für den Flüchtling zuständigen Stelle eine Auskunft zur konkreten Beschäftigungsmöglichkeit einzuholen bzw. gegebenenfalls eine Erlaubnis zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass auch ein “Praktikum“ grundsätzlich als Beschäftigung gilt.

Folgende Übersicht gibt Ihnen als Arbeitgeber eine erste Orientierung und verweist Sie an die zuständige Behörde:

• Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auskünfte erteilt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit.

• Geduldeten: Personen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. Auskünfte erteilt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit.

• Anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Auskünfte erteilt Ihnen Neue Wege Kreis Bergstraße - Kommunales Jobcenter / Kooperationsprojekt.

• Weitere Unterstützung und viele hilfreiche Informationen bietet Ihnen auch das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge

Wir sind:

NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchltinge

Weitere Informationen unter: https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de