
BESCHÄFTIGUNG VON AUSLÄNDISCHEN ARBEITSKRÄFTEN / FLÜCHTLINGEN
Hinsichtlich der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind grundlegend zwei Rahmenbedingungen wesentlich. Die Regelungen für Einreise und Aufenthalt sowie die Regelungen, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt organisieren:
Hierbei gilt grundsätzlich, dass Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigen.
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der hierzu erlassenen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV).

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